letzte Aktualisierung | 19.08.2008
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Habilitationsordnung

H A B I L I T A T I O N S O R D N U N G

der

FRIEDRICH-SCHILLER-UNIVERSITÄT JENA

 

 

 

 

 

 

Inhalt

 

I. Habilitationsrecht                                                         §§ 1 - 2

II. Zulassung zur Habilitation                                            §§ 3 - 5

III. Habilitationskommission                                              §§ 6 - 8

IV. Habilitationsschrift                                                     § 9

V.  Begutachtung der Habilitationsschrift                         § 10

VI. Mündliche Leistungen

     Verfahren A                                                               §§ 11 - 18

     Verfahren B                                                               §§ 19 - 24

VII. Erteilung und Vollzug von Lehrbefähigung und

      Lehrbefugnis (venia legendi)                                       §§ 25 - 28

VIII. Erweiterung von Lehrbefähigung und Lehrbefugnis,

       Umhabilitation                                                          §§ 29 - 31

IX. Rücknahme und Widerruf der Lehrbefähigung,            

     Erlöschen und Widerruf der Lehrbefugnis                     §§ 32 - 33

X. Einsichtnahme                                                            § 34

XI. Widerspruchsverfahren                                              § 35

XII. Inkrafttreten und Übergangsregelungen                      §§ 36 -37

 

Anlagen 1 - 7


I. Habilitationsrecht

 

Aufgrund von §§ 5 Abs. 2 Ziff. 4, 79 Abs. 2 Ziff. 10 in Verbindung mit §§ 30, 59 Abs. 1 und 85 Abs. 6 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 7. Juli 1992 (GVBI. S. 315), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1993 (GVBI. S. 889), erläßt der Senat der Friedrich-Schiller-Universität Jena die folgende Habilitationsordnung.

Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur hat mit Erlaß vom ..... die Ordnung genehmigt.

 

§ 1

(1) Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der qualifizier­ten Befä­hi­gung zu selb­ständi­ger Forschung und Lehre auf dem gewählten Fachgebiet.

 

(2) Die Durchführung des Habilitationsverfahrens obliegt den Fakul­täten. Eine Fakultät soll nur für solche Fächer habilitieren, die an ihr durch Pro­fessoren oder Hochschuldo­zenten ver­treten sind.

 

§ 2

(1) Die Habilitationsleistungen bestehen in einer Habilitationsschrift gemäß § 9 und den mündlichen Leistungen gemäß §§ 11 bis 18 (Verfahren A) oder nach §§ 19 bis 24 (Verfahren B). Das Verfahren A gilt für die Fakultät für Mathematik und Informatik, die Physikalisch-Astronomisch-Technikwissenschaftliche Fakul­tät, die Chemisch-Geowis­senschaftliche Fakultät, die Biologisch-Pharmazeuti­sche Fakultät, die Medizinische Fa­kultät und das Institut für Sportwissenschaft der Fakultät für Sozial- und Verhaltens­wissenschaften. Das Verfahren B gilt für die Theologische Fakultät, die Rechtswissen­schaftliche Fakultät, die Philosophi­sche Fakultät, die Wirtschaftswissenschaftliche Fa­kultät und die Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften mit Ausnahme des Instituts für Sportwis­sen­schaft.

 

(2) Frauen führen die Funktionsbezeichnungen dieser Habilitationsordnun­g so­weit mög­lich in weiblicher Form. Dies gilt entsprechend auch bei Hoch­schulgra­den und akademi­schen Bezeichnun­gen.

 

(3) Bewerber haben sich durch Anfrage bei der Fakultät zu vergewissern, wie die Rege­lungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 auf ihren Fall anzuwenden sind.

(4) Für die Habilitation ist eine Gebühr nach der geltenden Gebührenordnung der Fried­rich-Schiller-Universität ­zu ent­rich­ten.

 

II. Zulassung zur Habilitation

 

§ 3

(1) Die Zulassung zur Habilitation setzt voraus:

1. eine qualifizierte Promotion durch eine deutsche wissenschaftliche Hoch­schu­le oder einen gleich­wertigen Abschluß an einer ausländischen wissenschaftli­chen Hoch­schule, in der Regel auf einem Fachgebiet der habilitierenden Fakultät,

2. den Nachweis der wissen­schaftlichen Qualifikation für das Fachgebiet, in dem die Lehrbe­fähi­gung erteilt werden soll, durch zu­sätz­li­che wis­senschaftliche Lei­stungen; fakultäts­spezi­fische Bestimmungen können Fest­le­gun­gen zum Um­fang dieser zusätzli­chen Lei­stungen vor­se­hen (Anlage 1),

3. in der Regel den Nachweis einer mehrjährigen Tätigkeit nach der Promotion in For­schung und Lehre in dem Fachgebiet, für das die Habili­tation angestrebt wird.

 

(2) Zur Habilitation kann nicht zugelassen werden, wer an anderer Stelle für das gleiche Fachge­biet ein Habilitationsverfahren beantragt hat oder ein solches Verfahren erfolglos beendet hat (vgl. § 4 Abs. 6).

 

§ 4

(1) Die Zulassung zum Habilitationsverfahren wird von dem Bewerber schriftlich beim Dekan der zuständigen Fakultät beantragt. Dabei ist anzu­ge­ben, für wel­ches Fachgebiet die Lehrbefähigung angestrebt wird.  

 

(2) Dem An­trag sind folgen­de Unter­lagen beizu­fü­gen:

1. vier Exemplare der Habilitationsschrift,

2. ein in deutscher Sprache abgefaßter Lebenslauf, der insbe­sondere über den wis­sen­schaftli­chen Werdegang Aus­kunft gibt,

3. eine schriftliche Erklärung gemäß Anlage 3 über die Kenntnisnahme dieser Habilitationsordnung und darüber, daß die Habilitationsschrift selb­stän­dig und ohne un­er­laub­te Hilfsmittel angefertigt wur­de,

4. eine schriftliche Erklärung darüber, daß nicht an anderer Stelle ein Habilita­tionsver­fahren für das gleiche Fachgebiet beantragt wor­den oder erfolglos been­det worden ist,

5. Zeugnisse und Nachweise über die erforderliche Vorbildung, insbesondere die Ab­gangszeug­nisse der Hochschulen und die Pro­motionsurkunde oder beurkun­dete gleich­wertige Lei­stungen; Zeugnisse können in Form beglaubigter Abschrif­ten vor­ge­legt wer­den,

6. eine Liste der wissenschaftlichen Publikationen und wissen­schaftlichen Vor­träge,

7. eine Auflistung der geleisteten Lehraufgaben,

8. einen Vorschlag von drei Themen, die sich weder untereinander noch mit dem Thema der Habilitationsschrift überschneiden dürfen, für die münd­li­che Lei­stung ge­mäß § 16 bzw. § 21,

9.  ein amtliches Führungszeugnis, wenn der Bewerber nicht Mitglied der Fried­rich-Schil­ler-Uni­versität ist oder dem öffentlichen Dienst angehört,

10.  die Quittung über die entrichtete Habilitationsgebühr,

 

(3) Bei Unvollständigkeit der Unterlagen fordert der Dekan unter Fristset­zung zu ihrer Vervoll­stän­digung auf. Wird dem Mangel nicht innerhalb der ge­setz­ten Frist abgeholfen, weist der Dekan den Antrag durch schriftli­chen Bescheid als unzu­lässig zurück.

 

(4) Der Fakultätsrat entscheidet über die Zulassung und eröffnet das Habilitations­ver­fah­ren durch Be­stel­lung der Habilita­tionskommission.

 

(5) Über die Zulassung oder die Verweigerung der Zulassung erteilt der Dekan dem Be­werber einen schriftlichen Bescheid.

 

(6) Der Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren kann zu­rückgezogen werden, solange der Fakultätsrat nicht über die Zulas­sung entschieden hat. Wird das Habilita­tions­gesuch zu einem späte­ren Zeitpunkt zurückgenommen, gilt das Habilitationsver­fahren als erfolglos beendet. Dar­über erteilt der Dekan dem Be­werber einen schrift­lichen Be­scheid.

 

§ 5

Strebt der Bewerber über die Habilitation hinaus die Erteilung der Lehrbefugnis (venia legendi) gemäß § 59 Abs. 1 ThürHG an, so kann er neben dem Antrag auf Zulassung zur Habilitation auch einen Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis stellen.

 

 

III. Habilitationskommission

 

§ 6

(1) Zur Durchführung der Habilitation bildet der Fakultätsrat der zuständigen Fakultät eine Habili­tationskommission. Dieser gehören an

1. die Professoren, Hochschuldozenten und habilitierten Mitglieder des Fakul­täts­ra­ts,

2. die Gutachter nach § 10,

3. sofern es durch das beantragte Habilitationsgebiet geboten ist, weitere Pro­fessoren der Fakul­tät und ­Pro­fes­so­ren be­nach­barter Fakultäten, die auf Vor­schlag des Dekans vom zuständigen Fakul­täts­rat zu Mitglie­dern bestellt wer­den,

4. Professoren der Fakultät, die nicht dem Fakultätsrat angehören und nach §85 Abs. 6 ThürHG ein eige­nes schrift­li­ches Gut­ach­ten zur Habilitationsschrift abge­ben; diese Pro­fes­so­ren wer­den nach Ab­gabe ihrer Gut­ach­ten stimm­berech­tigte Mit­glie­der der Habilita­tions­kom­mis­sion.

 

(2) Strebt ein Angehöriger der FSU die Habilitation in einer anderen Fakultät an als der, der er angehört, so bestellt der Fakultätsrat der habilierenden Fakultät im Benehmen mit dem Fakultätsrat der anderen Fakultät auch eine angemessene Zahl von Professoren der anderen Fakultät zu Mitgliedern der Habilitationskom­mission.

 

(3) Der Fakultätsrat bestellt bei der Bildung der Habilitationskommission zwei Mitglieder der Kommission als Gutachter zur didaktischen Qualität der Lehrver­anstaltungen nach § 30 Abs. 3 ThürHG.

 

(4) Die Mitwirkungsrechte von Professoren werden durch Emeritierung und Pen­sio­nie­rung nicht berührt. Über sonstige Mitwirkungsrechte ent­scheidet auf An­trag an den Dekan der Fakul­tätsrat.

 

(5) Den Vorsitz in der Habilitationskommission führt der Dekan der zuständi­gen Fakul­tät. Ist der Dekan in der Habilitationskommission als Gutachter tätig, über­nimmt der Prode­kan den Vorsitz. Der Dekan kann den Vorsitz einem Professor übertragen, der Mitglied der Habilitationskommis­sion und in ihr nicht als Gut­achter tätig ist.

 

(6) Entscheidungen der Habilitationskommission sind dem Bewerber vom Dekan schrift­lich mit­zuteilen.

§ 7

(1) Der Habilitationskommission obliegen folgende Aufgaben:

1. die Bewertung der Habilitationsschrift aufgrund der Gutachten und die Bewer­tung der Publika­tionsleistungen,

2. die Auswahl des Themas für die mündliche Leistung gemäß § 16 bzw. § 21,

3. die Bewertung der mündlichen Leistungen,

4. die Feststellung der pädagogischen Eignung.

 

(2) Alle von der Habilitationskommission getroffenen Entscheidungen, insbe­son­de­re die über Aufla­gen zur Besei­ti­gung von Mängeln der Habilitationsschrift und die zu den mündlichen Lei­stungen, sind in ei­nem Verfahrens­pro­to­koll ge­mäß An­lage 4 (Verfahren A) bzw. Anlage 5 (Verfahren B) ­nie­der­zule­gen.

 

§ 8

(1) Die Habilitationskommission ist beschlußfähig, wenn an den Bera­tungen die Mehr­heit, min­destens aber sieben Kommissionsmitglieder teil­neh­men. Die Bera­tungen finden in nichtöffentlicher Sitzung statt.

 

(2) Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwe­senden getroffen. Stimm­enthaltungen und geheime Abstimmungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

(3) Die Mitglieder der Habilitationskommission sind verpflichtet, über Tatsachen Stillschweigen zu bewahren, die ihnen in den nichtöffentlichen Sitzungen der Kommis­sion bekannt geworden sind.

 

 

IV. Habilitationsschrift

 

§ 9

(1) Die Habilitationsschrift muß dem Fachgebiet entstammen, für das die Lehrbefähigung be­antragt wird. Sie muß zeigen, daß der Bewerber zu selbstän­di­ger Forschung fähig ist, und einen we­sent­li­chen Bei­trag zur wis­sen­schaft­li­chen Er­kennt­nis dar­stellen.

 

(2) Die Habilitationsschrift besteht aus einer in der Regel unveröffentlichten wissen­schaftlichen Abhandlung oder mehreren in ihrer Gesamtheit gleich­werti­gen veröffent­lichten oder unveröffent­lichten wissenschaftlichen Ab­handlungen (kumulative Habilita­tion). In Aus­nah­me­fäl­len kann der Fakultätsrat der zustän­digen Fakultät die Einreichung einer bereits veröf­fent­lichten Abhandlung des Bewerbers als Habilitationsschrift zulas­sen, sofern sie den An­forderungen von Absatz 1 entspricht. ­Schrif­ten, wel­che der Be­wer­ber als Prü­fungs­lei­stun­gen für ande­re akade­mi­sche Prü­fun­gen vor­gelegt hat, sind als Habili­ta­tions­lei­stun­gen ausge­schlos­sen. Die Habilita­tions­schrift ist mit einem Deck­blatt ge­mäß An­lage 2 zu ver­sehen.

 

(3) Die Habilitationsschrift soll in deutscher Sprache ab­gefaßt sein. Ausnah­men bedür­fen der Zustimmung des Fakultätsrats. Ist die Habili­tationsschrift in einer Fremdsprache abgefaßt, ist ihr eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

 

 

V. Begutachtung der Habilitationsschrift

 

§ 10

(1) Zur Begutachtung der Habilitationsschrift werden vom Fakultäts­rat auf Vor­schlag des De­kans ­min­de­stens zwei Gut­achter bestellt, von denen einer Mitglied der Fakultät sein muß, in der die Habilita­tion erfolgt. Weitere Gutachter können Mitglieder anderer Fakultäten der Friedrich-Schil­ler-Univer­sität oder anderer wissenschaftlicher Hochschu­len sein. Näheres regeln fakultätsspezifische Be­stimmungen (Anlage 1). Der Fakultätsrat kann die Be­stel­lung der Gut­ach­ter der Habi­li­ta­tions­kom­mis­sion übertragen.

 

(2) Die Gutachter müssen mehrheitlich Universitätsprofessoren sein.

 

(3) Nach der Eröffnung des Verfahrens stellt der Dekan die Habilita­tions­s­chrift den Gut­ach­tern mit der Bitte um Erstattung eines Gutachtens zu.

 

(4) Die Gutachten müssen die Annahme oder Ablehnung der schriftli­chen Habi­litations­leistung vorschlagen und begründen. Sie können die An­nahme der Arbeit von der Besei­tigung von Män­geln abhängig machen. 

 

(5) Die Gutachten sollen innerhalb von 12 Wochen erstellt werden. Fakultäts­spezifische Bestim­mungen können eine andere Frist vorsehen (Anlage 1).

 

(6) Nach Erstellung der Gutachten wird die Habilitationsschrift zusammen mit den Gut­achten den Professoren, Hochschuldozenten und habilitierten Mitglie­dern der Fakultät vier Wochen zur Ein­sicht zu­gäng­lich gemacht. Der Dekan informiert diese rechtzeitig über die Auslage der Arbeit. Alle Professoren, Hoch­schuldozen­ten und habili­tier­ten Mit­glie­der der Fakul­tät sind innerhalb der Aus­lagefrist be­rech­tigt, zu der Habili­ta­tions­schrift schrift­lich Stellung zu nehmen.

 

(7) Die Habilitationskommission entscheidet nach Ablauf der Auslage­frist auf der Grund­lage der angeforderten sowie der nach § 6 Abs. 1 Ziff. 4 zusätzlich einge­reichten Gut­ach­ten über Annahme oder Ableh­nung der Habili­ta­tions­schrift. Sie kann auch die Rück­ga­be zur Mängel­besei­tigung beschlie­ßen.

 

(8) Der Dekan teilt dem Bewerber die Entscheidung der Habilitations­kommis­sion unver­züglich mit. Bei Auflagen zur Mängelbeseitigung setzt er eine Frist von ma­xi­mal einem Jahr, innerhalb derer die Habilitationsschrift umge­ar­bei­tet wer­den muß. Nach Ablauf der Frist entscheidet die Habilitationskom­mission ab­schließend.

 

(9) Bei Erteilung von Auflagen zur Mängelbeseitigung gilt das Habilita­tions­ver­fahren als unter­brochen. Bei Ablehnung der Habilitations­schrift gilt das Verfah­ren als er­folg­los beendet.

 

(10) Nach der Entscheidung der Habilitationskommission über Annahme oder Ab­leh­nung der Habi­li­ta­tionsschrift hat der Bewerber das Recht, die Gutach­ten zur Habilitationsschrift einzuse­hen (vgl. § 34).

 

 

 

VI. Mündliche Leistungen

 

 

Verfahren A

 

§ 11

Ist die Habilitationsschrift angenommen, wird der Bewerber zum wissenschaftli­chen Vortrag mit Colloquium gemäß § 13 zu­gelassen. Der Dekan teilt dem Be­wer­ber den Ter­mi­n mit. Der wis­sen­schaftliche Vortrag mit Colloquium soll in­nerhalb von sechs Wo­chen nach An­nah­me der Habi­li­ta­tions­schrift stattfinden.

§ 12

Der Dekan lädt die Mitglieder der Habilitationskom­mission und die Professoren, Hoch­schuldo­zenten und ­ha­bili­tier­ten Mit­glieder der Fakultät zum wissenschaftli­chen Vortrag mit Colloquium ein. Fakultäts­spezifi­sche Bestim­mun­gen können vorsehen, daß dabei Öf­fent­lich­keit herge­stellt wird (Anlage 1); in diesem Fall benachrichtigt der Dekan den Rektor und die Dekane der anderen Fakultäten. Das Collo­quium wird vom Vorsit­zen­den der Habili­ta­tions­kom­mis­sion gelei­tet.

 

§ 13

(1) Der wissenschaftliche Vortrag mit Colloquium dient dazu, dem Bewerber Gelegenheit zu ge­ben, umfassende Fachkenntnisse im Gebiet der Habilitation und die Befähigung zu wissenschaft­licher Diskussion nachzuweisen. Fakultäts­spezifische Bestimmungen können Festlegungen zum Inhalt des Vortrags treffen (Anlage 1).

 

(2) Der wissenschaftliche Vortrag mit Colloquium gliedert sich in ein Referat und in eine hier­an an­schließende wissenschaftliche Diskussion. Alle Mitglieder der Habilitations­kommission und alle Professoren, Hochschuldozenten und Habilitier­ten können sich an der Diskussion beteiligen. Zuläs­sig sind nur wis­sen­schaftli­che Fra­gen, diese können sich auf das gesamte Fachgebiet bezie­hen, für das die Habilitation beantragt ist.

 

(3) Der wissenschaftliche Vortrag und das Colloquium finden in der Regel in deut­scher Spra­che statt; über Ausnahmen befindet der Fakultätsrat.

 

§ 14

(1) Im unmittelbaren Anschluß an den wissenschaftlichen Vortrag mit Collo­quium befin­det die Habili­ta­tions­kommission darüber, ob die Leistung des  Bewer­bers den Anfor­de­run­gen nach § 13 Abs. 1 ent­spro­chen hat, und beschließt über die Weiterführung des Ver­fahrens.

 

(2) Der Dekan erteilt dem Bewerber hierüber unverzüglich einen schriftlichen Bescheid.

 

§ 15

(1) Lehnt die Habilitationskommission die Leistung des Bewerbers ab, kann der wissen­schaftliche Vortrag mit Col­loquium einmal und frühe­stens nach sechs Mo­na­ten, späte­stens inner­halb von neun Mona­ten wiederholt wer­den.

 

(2) Bei abermaligem erfolglosem Ausgang des wissenschaftlichen Vortrags mit Collo­quium gilt das Habili­ta­tionsverfahren als erfolglos beendet.

 

(3) Der Dekan erteilt dem Bewerber hierüber unverzüglich einen schriftlichen Bescheid.

 

§ 16

(1) Nach erfolgreichem wissenschaftlichem Vortrag mit Colloquium hat der Be­werber eine öffent­liche Vor­lesung zu halten. Die Habilitationskommission wählt hierfür eines der nach § 4 Abs. 2 Ziff. 8 eingereichten drei Themen aus oder for­dert eine neue Vor­schlags­liste an.

 

(2) Die Vorlesung soll Gelegenheit geben, die Befähi­gung zur Lehre nach­zuwei­sen.

 

(3) Die Vorlesung soll innerhalb von drei Wochen nach dem wissenschaftlichen Vortrag mit Colloquium gehalten werden.

 

§ 17

Im unmittelbaren Anschluß an die Vorlesung befindet die Habilitationskommis­sion unter Einbe­ziehung der gutachterlichen Stellungnahmen zur didaktischen Qualität der Lehrver­anstaltungen des Bewerbers dar­über, ob die Lei­stung des Be­wer­bers den An­for­de­run­gen nach § 16 Abs. 2 ent­spro­chen hat, und ent­scheidet über eine Empfeh­lung für oder ge­gen die Ertei­lung der Lehr­be­fä­hi­gung.

 

§ 18

(1) Entspricht die Vorlesung nicht den Anforderungen nach § 16 Abs. 2, kann sie frühe­stens nach drei Mo­na­ten, spätestens nach sechs Monaten  wiederholt werden; für die Wie­derho­lung ist ein ande­res Thema zu wählen.

 

(2) Bei abermaligem erfolglosem Ausgang der Vorlesung gilt das Habilitations­ver­fah­ren als er­folg­los been­det.

 

(3) Der Dekan erteilt dem Bewerber hierüber unverzüglich einen schriftlichen Bescheid.

 

 

Verfahren B

 

§ 19

(1) Ist die Habilitationsschrift angenommen, wird der Bewerber zum wissenschaftlichen Vor­trag mit Colloquium gemäß § 21 zugelassen. Die Habili­ta­tionskommission wählt hier­für eines der gemäß § 4 Abs. 2 Ziff. 8 eingereich­ten Themen aus oder fordert eine neue Vor­schlagsliste an.

 

(2) Der Dekan teilt dem Bewerber den Termin und das Thema für den wissen­schaftli­chen Vor­trag mit. Er soll innerhalb von sechs Wochen nach Annahme der Habilita­tionsschrift statt­fin­den.

 

§ 20

Der Dekan lädt die Mitglieder der Habilitationskom­mission und die Professoren, Hochschuldozen­ten und habili­tier­ten Mit­glieder der Fakultät zum wissenschaftli­chen Vortrag mit Colloquium ein. Fakul­täts­spezifi­sche Bestim­mun­gen können vorsehen, daß dabei Öffent­lichkeit herge­stellt wird (Anlage 1); in diesem Fall benachrichtigt der Dekan den Rektor und die Dekane der anderen Fakultäten. Das Collo­quium wird vom Vor­sit­zen­den der Habili­ta­tions­kom­mis­sion gelei­tet.

 

§ 21

(1) Im wissenschaftlichen Vortrag mit Colloquium hat der Bewerber umfassende Fachkenntnisse im Gebiet der Habilitation, die Befähigung zu wissenschaftlicher Diskussion und die didaktische Qualität seiner Lehre nachzuweisen.

 

(2) Der wissenschaftliche Vortrag mit Colloquium gliedert sich in ein Referat und in eine hier­an an­schließende wissenschaftliche Diskussion. Alle Mitglieder der Habilitationskommission und alle Professoren, Hochschuldozenten und Habilitier­ten können sich an der Diskussion beteiligen. Zuläs­sig sind nur wis­sen­schaftli­che Fra­gen, diese können sich auf das gesamte Fachgebiet bezie­hen, für das die Habilitation beantragt ist.

 

(3) Der wissenschaftliche Vortrag und das Colloquium finden in der Regel in deut­scher Spra­che statt; über Ausnahmen befindet der Fakultätsrat.

 

§ 22

Im unmittelbaren Anschluß an den wissenschaftlichen Vortrag mit Colloquium befindet die Habili­ta­tions­kommission unter Einbeziehung der gutachterlichen Stellungnahmen zur didaktischen Qualität der Lehrveranstaltungen des Bewer­bers dar­über, ob die Lei­stung des  Be­wer­bers den Anfor­de­run­gen nach § 21 Abs. 1 ent­spro­chen hat, und ent­scheidet über eine Empfeh­lung für oder gegen die Er­teilung der Lehrbefä­hi­gung.

 

§ 23

(1) Lehnt die Habilitationskommission die Leistung des Bewerbers ab, kann der wissenschaftliche Vortrag mit Col­loquium einmal und frühe­stens nach sechs Mo­na­ten, späte­stens inner­halb von neun Mona­ten wiederholt wer­den. Bis zur Wie­derho­lung des wissen­schaftlichen Collo­quiums ist das Habili­ta­tions­verfahren unterbro­chen.

 

(2) Bei abermaligem erfolglosem Ausgang des wissenschaftlichen Vortrags mit Collo­quium gilt das Habili­ta­tionsverfahren als erfolglos beendet.

 

(3) Der Dekan erteilt dem Bewerber hierüber unverzüglich einen schriftlichen Bescheid.

 

§ 24

(1) Nach erfolgreichem wissenschaftlichem Vortrag mit Colloquium hat der Be­werber eine öffent­liche Vorlesung zu halten. Er ­be­nennt dem Dekan ein Thema aus dem Ge­biet, für das er die Lehrbefä­hi­gung nach­gewiesen hat.

 

(2) Der Dekan legt gemeinsam mit dem Bewerber den Termin für die Vorlesung fest und lädt den Rektor, die Senatsmitglieder und alle ande­ren Ange­höri­gen der Fried­rich-Schiller-Universität zur Teilnahme ein.

 

(3) Die Vorlesung soll spätestens in dem auf den wissenschaftlichen Vortrag mit Colloquium fol­genden Semester gehalten werden.

 

 

VII. Erteilung und Vollzug von Lehrbefähigung und Lehrbefugnis (venia legendi)

 

§ 25

Der Vorsitzende der Habilitationskommission informiert den Fakultätsrat über die Empfeh­lung der Habilitationskommission gemäß § 17 bzw. § 22. Der Fakultäts­rat entscheidet über die Er­teilung der Lehrbefähigung.

 

§ 26

Hat der Bewerber nach § 5 auch die Erteilung der Lehrbefugnis (venia legen­di) be­an­tragt, ent­scheidet der Fakultätsrat in gleicher Sit­zung über die Erteilung der Lehrbe­fugnis. Die Lehrbe­fugnis gilt für das Fachgebiet, für das die Lehrbefähi­gung erteilt worden ist.

 

 

§ 27

(1) Mit dem schriftlichen Bescheid über die Erteilung der Lehrbefähigung fordert der Dekan den Bewerber zugleich zur Ab­gabe von fünf wei­teren Pflicht­exe­m-plaren der Habili­ta­tions­schrift zum Zweck der Doku­menta­tion in der Uni­ver­sitäts­biblio­thek auf.

 

(2) Sind die Pflichtexemplare der Habilitationsschrift hinterlegt, wird dem Bewer­ber eine vom Rektor und vom Dekan der zuständigen Fakultät unter­zeichnete Urkunde nach Anlage 6 über den erfolgreichen Abschluß der Habi­litation und das Fachge­biet der Lehrbefähigung aus­ge­hän­digt. Die Urkunde trägt das Datum der Entscheidung des Fakultätsrats nach § 25.

 

(3) Habilitierte sind gemäß § 30 Abs. 4 ThürHG berechtigt, ihrem Doktor­grad die Bezeich­nung "habi­litatus" ("habil.") hinzuzufügen. Bei Habilitierten, die auf ei­nem an­de­ren Fach­gebiet als dem der Promotion habilitiert worden sind oder ihren Dok­torgrad an einer aus­ländi­schen wissenschaftlichen Hochschule erwor­ben haben, ist die Be­zeich­nung "habi­lita­tus" um die des Fachgebiets der Habili­ta­tion zu erwei­tern und durch einen Schrägstrich vom Doktorgrad zu trennen. Nicht promo­vier­te Habilitierte erhalten den akade­mi­schen Grad eines "Doctor habilitatus" ("Dr. habil.").

 

§ 28

(1) Ist dem Bewerber über die Lehrbefähigung hinaus auch die Lehrbefugnis erteilt worden, wird dem Be­werber eine vom Rektor und vom Dekan der zustän­digen Fakultät unterzeichnete Ur­kunde nach Anlage 7 ausgehändigt, die neben dem erfolgreichen Abschluß der Habilitation und dem Fachge­biet der Lehrbefähi­gung auch die Lehrbefugnis ausweist. Die Urkunde trägt das Datum der Ent­scheidung des Fakultätsrats nach § 26.

 

(2) Mit der Verleihung der Lehrbefugnis ist das Recht zur Führung der Be­zeich­nung "Privatdo­zent" (PD) verbunden.

 

(3) Mit der Verleihung der Lehrbefugnis ist die Pflicht zu selbständi­ger Leh­re im Um­fang von mindestens zwei Wochenstunden pro Semester verbun­den. In be­gründeten Ausnahmefällen kann die Fakultät auf Antrag des Privatdozenten von dieser Pflicht befreien.

 

 

VIII. Erweiterung von Lehrbefähigung und Lehrbefugnis,

Umha­bilitation

 

§ 29

Auf Antrag eines habilitierten Mitglieds der Friedrich-Schiller-Universität kann das Fachgebiet seiner Habili­ta­tion erwei­tert oder er­gänzt werden, wenn der An­tragsteller nach seiner Habilita­tion zusätzli­che wissen­schaft­liche Leistungen in Forschung und Lehre gemäß § 1 auf dem betreffen­den Fachgebiet ­vor­wei­sen kann. Die Ent­schei­dung über den An­trag trifft der um alle Professo­ren, Hoch­schul­do­zen­ten und Habili­tierten der zuständigen Fakul­tät er­wei­ter­te Fa­kultäts­rat mit der Mehrheit der Sti­mmen der An­wesenden. Bei posi­ti­ver Entschei­dung er­hält der An­trag­stel­ler eine Ur­kun­de ge­mäß § 27 Abs. 2.

 

§ 30

Ist dem Antragsteller bereits die Lehrbefugnis (venia legendi) erteilt worden, erstreckt sich die Erweiterung oder Ergänzung der Lehrbefähigung auch auf seine Lehrbefugnis. In diesem Falle erhält der Antragsteller bei positiver Ent­scheidung eine Urkunde gemäß § 28 Abs. 1.

 

§ 31

Eine an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule des In- oder Auslandes erworbene Habilitation kann an der Friedrich-Schiller-Universität in einem Habili­tationsverfahren anerkannt werden, bei dem auf Beschluß des Fakultätsrates von der Einhaltung der Bestimmungen von §§ 11 bis 24 abgesehen werden kann (Umhabilitation). Die Umhabilitation ist die Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis (venia legendi).

 

 

 

IX. Rücknahme und Widerruf der Lehrbefähigung,

Erlöschen und Widerruf der Lehrbefugnis

 

§ 32

Die Lehrbefähigung kann zurückgenommen werden, wenn sich herausstellt, daß sie durch Täuschung erworben worden ist, oder Tatsachen bekannt werden, die die Erteilung der Lehrbe­fähigung ausgeschlossen hätten. Für den Widerruf der Lehrbefähigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Entscheidung trifft der Fakultätsrat der zuständigen Fakultät, nachdem er dem Habilitierten Gele­gen­heit zur Stellungnahme gegeben hat. Diese Entscheidungen sind akten­kundig zu machen und dem Betroffenen vom Rektor mitzuteilen.

 

 

§ 33

(1) Die Lehrbefugnis erlischt

1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber dem Dekan,

2. durch Rücknahme oder Widerruf der Lehrbefähigung gemäß § 31,

3. durch Verurteilung in einem ordentlichen Strafverfahren vor einem deut­sch­en Gericht, wenn das Urteil bei einem Beamten den Verlust der Be­am­tenrechte zur Folge hätte.

 

(2) Die Lehrbefugnis kann widerrufen und entzogen werden,

1. wenn ein Privatdozent aus Gründen, die er zu vertreten hat, ein Jahr kei­ne Lehr­tätig­keit mehr ausge­übt hat, es sei denn, er hat das 62. Lebensjahr voll­endet,

2. wenn ein Grund vorliegt, der bei einem Beamten ­die Rück­nah­me der Er­nen­nung zum Be­am­ten recht­fer­ti­gen wür­de.

 

(3) Mit dem Erlöschen oder Widerruf der Lehrbefugnis entfällt auch das Recht, die Be­zeich­nung "Privatdozent"zu führen. Die Urkunde gemäß § 28 Abs. 1 ist einzuziehen.

 

(4) Entscheidungen zum Erlöschen und Widerruf der Lehrbefugnis trifft der Fa­kul­täts­rat der zu­stän­digen Fakultät, nachdem er dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Diese Ent­schei­dun­gen sind akten­kun­dig zu ma­chen und dem Be­trof­fenen vom Rektor schriftlich mit­zuteilen.

 

 

 

X. Einsichtnahme

 

§ 34

Der Bewerber hat nach Abschluß des Verfahrens das Recht, die Ha­bili­ta­tions­unter­lagen ein­zuse­hen.

 

 

XI. Widerspruchsverfahren

 

§ 35

(1) Ablehnende Entscheidungen sind dem Bewerber unter Angabe der Gründe schriftlich mit­zuteilen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist beizufügen.

 

(2) Der Bewerber kann gegen alle ihn betreffenden Entscheidungen bei der Zu­las­sung und im Habili­tationsverfahren binnen eines Monats Widerspruch ein­legen (§§ 68 ff VwGO).

 

(3) Über alle eingelegten Widersprüche entscheidet der Fakultätsrat der zuständi­gen Fakultät nach Ein­ho­lung ei­ner Stellung­nah­me der Rechts­ab­tei­lung der Uni­ver­sität. Den Widerspruchsbe­scheid er­läßt der Rektor.

 

 

XII. Inkrafttreten und Übergangsregelungen

 

§ 36

(1) Für Habilitationsverfahren, die vor dem 1.10.1996 eröffnet wurden und die beim Inkraft­treten dieser Habilitationsordnung noch nicht ab­ge­schlos­sen sind, gel­ten die Bestim­mun­gen der Habili­tations­ord­nung, die Grundlage der Eröf­fnung des Ver­fahrens war.

 

(2) Für die Umwandlung des akademischen Grades "Dr.sc." in den Grad "doc­tor habili­tatus" gelten die Richtlinien des Thüringer Ministeriums für Wis­senschaft und Kunst vom 9.11.1993.

 

 

 

 

§ 37

Diese Habilitationsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Gemein­samen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur in Kraft. Gleich­zei­tig tritt die Habili­ta­tions­ord­nung der Fried­rich-Schil­ler-Uni­ver­sität Jena vom 12.11.1991 außer Kraft.

 

Soweit in dieser Ordnung Personen genannt werden, sind darunter sowohl weib­liche als auch männliche Personen zu verstehen.

 

Jena, den

 

 

 

Prof. Dr. med. habil. G. Machnik

Rektor der Friedrich-Schiller-Universität


Anlage 1

 

 

 

Fakultätsspezifische Bestimmungen

 

 

 

 

Theologische Fakultät

 

Zu § 3 Abs. 1

Der Bewerber muß einer evangelischen Kirche angehören. Der Fakultätsrat kann in be­sonders begründeten Ausnahmefällen mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten habilitierten Mitglieder auch Bewerber zur Habilitation zulassen, die einer Mitgliedskirche des Ökumenischen Rates der Kirchen angehören, wenn dies zur Förderung evangelisch-theologischer Forschung, insbesondere in ihren ökumenischen Beziehungen, geboten ist.

 

Zu § 10 Abs. 1

Zur Begutachtung der Habilitationsschrift werden mindestens drei Gutachter bestellt.

 

Zu § 20

Die Habilitationskommission kann beschließen, daß Öffentlichkeit hergestellt wird.

 

 

 

 

Philosophische Fakultät

 

Zu § 10 Abs. 1

Zur Begutachtung der Habilitationsschrift werden mindestens drei Gutachter bestellt, von denen zwei Mitglieder der Philosophischen Fakultät sein müssen.

 

 

 

 

Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät

 

Zu § 10 Abs. 1

Zur Begutachtung der Habilitationsschrift werden mindestens drei Gutachter bestellt, von denen einer Mitglied der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sein muß.

 

Zu § 20

Über die Herstellung der Öffentlichkeit beim wissenschaftlichen Vortrag mit Colloquium entscheidet die Habilitationskommission bei der Auswahl des The­mas.

 

 

 

 

Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften

 

Zu § 3 Abs. 1 Ziff. 2

Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen werden in der Regel durch mehrere Publi­kationen in wissenschaftlichen Zeitschriften nachgewiesen.

 

Zu § 10 Abs. 2

Zur Begutachtung der Habilitationsschrift werden mindestens drei Gutachter bestellt, von denen zwei Mitglieder der Friedrich-Schiller-Universität sein müssen.

 

Zu § 12 bzw. § 20

Der wissenschaftliche Vortrag mit Colloquium ist universitätsöffentlich. Alle Teilnehmer haben das Recht, sich an der Diskussion zu beteiligen.

 

 

 

 

Fakultät für Mathematik und Informatik

 

Zu § 3 Abs. 1 Ziff. 2

Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen sind durch eine angemessene Zahl von wissenschaftlichen Publikationen in referierten Zeitschriften sowie Vorträge auf wissen­schaftlichen Tagungen zu erbringen.

 

Zu § 10 Abs. 1

Zur Begutachtung der Habilitationsschrift werden mindestens drei Gutachter bestellt, von denen einer Mitglied einer anderen wissenschaftlichen Hochschule sein muß.

 

Zu § 12

Der wissenschaftliche Vortrag mit Colloquium ist öffentlich.

 

Zu § 13 Abs. 1

Der wissenschaftliche Vortrag soll ein Thema aus dem Forschungsgebiet des Bewerbers, insbesondere auch wesentliche Ergebnisse der Habilitationsschrift, darstellen.

 

 

 

 

Physikalisch-Astronomisch-Technikwissenschaftliche Fakultät

 

Zu § 3 Abs. 1 Ziff. 2

Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen sollen durch mindestens sechs wissen-

sc­haftliche Publikationen in international angesehenen Zeitschriften sowie Vorträge auf wis­senschaftlichen Tagungen erbracht werden.

 

Zu § 10 Abs. 1

Zur Begutachtung der Habilitationsschrift werden mindestens drei Gutachter bestellt, von denen einer Mitglied der Physikalisch-Astronomisch-Technikwissenschaftlichen Fakultät sein muß und einer nicht Mitglied der Fakultät sein darf.

 

Zu § 12

Der wissenschaftliche Vortrag mit Colloquium ist öffentlich.

 

Zu § 13 Abs. 1

Der wissenschaftliche Vortrag muß auch wesentliche Ergebnisse der Habilita­tionsschrift darstellen.

 

 

 

 

Chemisch-Geowissenschaftliche Fakultät

 

Zu § 3 Abs. 1 Ziff. 2

Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen sind durch eine angemessene Zahl von wissenschaftlichen Publikationen in referierten Zeitschriften oder ein Äqualent an Mono­graphien sowie Präsentationen auf wissenschaftlichen Tagun­gen zu erbringen.

 

Zu § 10 Abs. 1

Zur Begutachtung der Habilitationsschrift werden mindestens drei Gutachter bestellt, von denen einer Mitglied einer anderen wissenschaftlichen Hochschule sein muß.

 

Zu § 12

Der wissenschaftliche Vortrag mit Colloquium ist öffentlich.

 

Zu § 13 Abs. 1

Die Habilitationskommission kann Vorgaben zur inhaltlichen Gestaltung des wissenschaft­lichen Vortrags machen.

 

 

 

 

Biologisch-Pharmazeutische Fakultät

 

Zu § 3 Abs. 1 Ziff. 2

Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen sind durch mindestens sechs wissenschaft­liche Publikationen in referierten Zeitschriften sowie Vorträge auf wissenschaftlichen Tagungen nachzuweisen.

 

Zu § 10 Abs. 1

Zur Begutachtung der Habilitationsschrift werden mindestens drei Gutachter bestellt, von denen zwei Mitglieder einer anderen wissenschaftlichen Hochschule sein sollen.

 

Zu § 12

Der wissenschaftliche Vortrag mit Colloquium ist in der Regel öffentlich. Aus­nahmen bedürfen der Zustimmung des Fakultätsrats.

 

Zu § 13 Abs. 1

Das Thema des wissenschaftlichen Vortrags entspricht dem der Habilitations­schrift.

 

 

 

Medizinische Fakultät

 

Zu § 3 Abs. 1 Ziff. 2

Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen sind durch sechs Originalarbei­ten als Erstautor in international anerkannten referierten Zeitschriften zu erbrin­gen.

 

Zu § 10 Abs. 1

Zur Begutachtung der Habilitationsschrift werden drei Gutachter bestellt, von denen einer Mitglied der Medizinischen Fakultät und einer Mitglied einer anderen wissenschaftlichen Hochschule sein muß.

 

Zu § 12

Der wissenschaftliche Vortrag mit Colloquium ist öffentlich.


Anlage 2

 

Deckblatt der Habilitationsschrift

 

 

 

 

(Titel der Habilitationsschrift)

 

 

 

 

 

Habilitationsschrift

 

 

vorgelegt am ... (bleibt frei)                

 

                                               

der ...                                        Fakultät

der Friedrich-Schiller-Univer­sität Jena

 

von

(akad. Grad, Vorname, Zuname)

 

aus ... (Geburtsort)

 

 

 

 

 

 

Rückseite des Deckblatts (unten)

 

Gutachter

 

1. ... (bleibt frei)

2. ... (bleibt frei)

3. ... (bleibt frei)

 

Erteilung der Lehrbefähigung am ... (bleibt frei)

 


Anlage 3

 

 

Ehrenwörtliche Erklärung

 

Ich erkläre hiermit, daß mir die Habilitationsordnung der Friedrich-Schiller-Uni­versität Jena vom ... bekannt ist.

 

Ferner erkläre ich, daß ich die vorliegende Arbeit ohne unzulässi­ge Hilfe Dritter und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel ange­fertigt habe. Die aus anderen Quellen direkt oder indirekt übernommenen Daten und Konzepte sind unter Angabe der Quelle gekennzeichnet.

 

Bei der Auswahl und Auswertung folgenden Materials haben mir die nachste­hend aufgeführten Personen in der jeweils beschriebenen Weise entgeltlich/un­entgelt­lich geholfen:

 

1. ...

2. ...

3. ...

 

Weitere Personen waren an der inhaltlich-materiellen Erstellung der Arbeit nicht beteiligt. Insbesondere habe ich hierfür nicht die entgeltliche Hilfe von Vermitt­lungs- bzw. Beratungsdiensten in Anspruch genommen. Niemand hat von mir unmittelbar oder mittelbar geldwerte Leistungen für Arbeiten erhalten, die im Zusammenhang mit dem Inhalt der vorgelegten Arbeit stehen.

 

Die Arbeit wurde bisher weder im In- noch Ausland in gleicher oder ähnlicher Form einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegt.

 

Ich versichere, daß ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.

 

 

 

 

 

 

Jena, den                                                                                Unterschrift

 

 

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