letzte Aktualisierung | 19.08.2008
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Promotionsordnung

Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät

der Friedrich-Schiller-Universität Jena

 

 

Gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11, 83 Abs. 2 Nr. 6, 85 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) in der Fassung vom 9. Juni 1999 (GVBl. S. 331), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBI. S. 265), erlässt die Friedrich-Schiller-Universität Jena folgende Promotionsordnung für die Philosophische Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena; der Rat der Philosophischen Fakultät hat am 3. Juli 2001 die Promotionsordnung beschlossen und zuletzt am 27. November 2001 geändert; der Senat der Friedrich-Schiller-Universität hat am 18. Dezember 2001 der Promotionsordnung zugestimmt.

Das Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat mit Erlass vom 13. März 2002, Gz. H1-437/562-18, die Ordnung genehmigt.

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

I.       Doktorgrad (§ 1)

II.      Zulassung zur Promotion (§§ 2-3)

III.     Eröffnung des Promotionsverfahrens (§§ 4-5)

IV.     Promotionskommission (§ 6)

V.      Dissertation (§ 7)

VI.     Kolloquium (§ 8)

VII.    Gesamtprädikat der Promotion (§ 9)

VIII.   Vollzug der Promotion und Urkunde (§§ 10-13)

IX.     Täuschung und Aberkennung der Promotion (§ 14)

X.      Einsichtnahme (§ 15)

XI.     Widerspruch gegen Entscheidungen im Promotionsverfahren (§ 16)

XII.    Ehrenpromotion und Erneuerung des Doktordiploms (§§ 17-18)

XIII.   Übergangsregelungen (§ 19)

XIV.   Gleichstellungsklausel (§ 20)

XV.    In-Kraft-TretenInkrafttreten (§ 21)

 

Anlage 1 Zulassung von besonders qualifizierten Fachhochschulabsolventen

Anlage 2 Muster Titelseite einer Dissertation / Muster Lebenslauf

Anlage 3 Muster der Promotionsurkunde

 

 

I. Doktorgrad

 

§ 1

 

Die Friedrich-Schiller-Universität Jena verleiht durch die Philosophische Fakultät den Doktorgrad des doctor philosophiae (Dr. phil.) oder bei Ehrenpromotionen den Doktorgrad mit dem Zusatz "honoris causa" (h. c.) für ein Fachgebiet, das in der Fakultät gelehrt wird. Für die Promotion im Fach Musikwissenschaft wird eine separate Ordnung erlassen, solange ein Gemeinsames Institut für Musikwissenschaft Weimar – Jena besteht.

 

 II. Zulassung zur Promotion

 

§ 2

 

(1) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein mit einem mit mindestens "gut" bewerteten Prädikat abgeschlossenes Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Fachgebiet der Promotion voraus, welches an der Fakultät vertreten ist. Dabei wird im Regelfall ein Studium im Umfang von einem Hauptfach und zwei Nebenfächern vorausgesetzt.

 

(2) Wird die Promotion in einem bis zum AbschlussAbschluß nicht als Hauptfach studierten Fachge­biet angestrebt oder wird für die Promotion eine gegenüber dem ersten StudienabschlussStudien­abschluß veränderte Fächerkombination angestrebt, so über­prüft der Magister­prü­fungsausschuss der Friedrich-Schiller-Universität alle bisherigen Studien- und Studien­abschlussleistungen des Kandidaten und erteilt im Benehmen mit den Fachver­tretern ergänzende Auflagen. Diese Auflagen ergeben sich aus den Studien- und Prüfungsordnungen der entsprechenden Fächer an der Friedrich-Schiller-Universität und sind Teil des Zulas­sungsbescheides der Philoso­phischen Fakultät. Die Kandidaten haben diese Auflagen bis zur Eröffnung des Promo­tionsver­fahrens zu erfüllen.

 

(3) Analog zur Überprüfung der Studienabschlussleistungen nach Absatz 2 erfolgt bei externen Promotionsbewerbern dann eine individuelle Überprüfung und gegebenenfalls eine Beauflagung mit Studien- und Prüfungsleistungen, die bis zur Eröff­nung des Promo­tions­verfahrens zu erbringen sind, wenn die Bedingungen nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen.

 

(4) Für eine Promotion an der Philosophischen Fakultät sind Lateinkenntnisse im Um­fang des Latinums Voraussetzung. In begründeten Ausnahmefällen kann das Latinum durch entsprechende Kenntnisse einer anderen alten Kultursprache oder durch vertiefte Kenntnisse in zwei modernen Fremdsprachen ersetzt werden. Die Genehmigung erteilt nach Begutachtung eines Hochschullehrers des Promotions­faches der Fakultätsrat.

 

(5) Die Zulassung von besonders qualifizierten Fachhochschulabsolventen wird durch Anlage 1 geregelt.

 

(6) Über die Zulassung zur Promotion und die gegebenenfalls gemachten Auflagen erteilt der Dekan der Philosophischen Fakultät einen Zulassungsbescheid. Sofern nach § 3 die Annahme als Doktorand beantragt wird, ersetzt der Annahmebescheid den Zulassungsbescheid.

 

§ 3

 

(1) Wer die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 erfüllt und die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt, kann bei der Philosophischen Fakultät unter Angabe des in Aussicht genommenen Themas der Dissertation die Annahme als Doktorand beantragen. Dem schriftlichen Gesuch sind zum Nachweis der Zulassungsvoraus­setzungen Urkunden und Zeugnisse in Form von Kopien (bei Fremdbewerbern in Form von beglaubigten Kopien) beizufügen.

 

(2) Der Dekan entscheidet innerhalb von 2 Monaten über den Antrag des Bewerbers. Die Annahme als Doktorand kann nur erfolgen, wenn die Fakultät die Möglichkeit hat, Unterstützung bei der Erstellung der Dissertation zu gewähren, für die Bereitstellung der materiellen Ausstattung zur Durchführung der Arbeit zu sorgen und die Dis­sertation als wissenschaftliche Arbeit zu bewerten. Die Annahme setzt auch die einver­nehmliche Zuordnung zu einem Professor, Hochschul- oder Privatdozenten als wissenschaftli­chem Betreuer voraus. Aus der Annahme als Doktorand ergibt sich kein Rechts­anspruch auf Eröffnung des Verfahrens.

 

(3) Die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung als Doktorand ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine Ablehnung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Annahmebescheid muss das Fachgebiet der Promotion (Hauptfach), die beiden Nebenfächer, das Thema und den wissenschaftlichen Betreu­er der Dissertation sowie gegebenenfalls die Auflagen nach § 2 Abs. 2 und 3 benennen.

 

(4) Die Annahme als Doktorand kann widerrufen werden, wenn keine Aussicht besteht, dassdaß die Dissertation in angemessener Zeit erfolgreich abgeschlossen wird. Dem Dokto­randen ist vor einer entsprechenden Entscheidung durch den Fakultätsrat Gelegenheit zur Anhörung zu geben.

 

 

III. Eröffnung des Promotionsverfahrens

 

§ 4

 

Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens ist schriftlich an den Dekan der Philosophischen Fakultät zu richten. Diesem Antrag sind folgende Unterlagen hinzuzufügen.

 

1.     die Nachweise über die Zulassung zur Promotion nach § 2 oder die Annahme als Doktorand nach § 3 sowie der Nachweis über die Erfüllung der gegebenenfalls gemachten Auflagen,

2.     vier Exemplare der Dissertation,

3.     eine Erklärung, aus der hervorgeht,

3.1.  dass dem Antragsteller die geltende Promotionsordnung bekannt ist,

3.2.  dass der Antragsteller die Dissertation selbst angefertigt und alle von ihm benutzten Hilfsmittel und Quellen in seiner Arbeit angegeben hat,

3.3.  welche Personen den Antragsteller bei der Auswahl und Auswertung des Materials sowie bei der Herstellung des Manuskriptes unterstützt haben,

3.4.  dass die Hilfe eines Promotionsberaters nicht in Anspruch genommen wurde und dass Dritte weder unmittelbar noch mittelbar geldwerte Leistungen für Arbeiten erhalten haben, die im Zusammenhang mit dem Inhalt der vorgelegten Dissertation stehen,

3.5.  dass der Antragsteller die Dissertation noch nicht als Prüfungsarbeit für eine staatliche oder andere wissenschaftliche Prüfung eingereicht hat,

3.6.  ob der Antragsteller die gleiche, eine in wesentlichen Teilen ähnliche oder eine andere Abhandlung bei einer anderen Hochschule als Dissertation eingereicht hat, gegebenenfalls mit welchem Ergebnis,

4.     ein amtliches Führungszeugnis, wenn der Bewerber nicht im öffentlichen Dienst steht,

5.     den Nachweis über die Zahlung der Promotionsgebühr, deren Höhe sich nach der gültigen Gebührenordnung richtet.

 

§ 5

 

(1) Über die Eröffnung des Promotionsverfahrens entscheidet der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät auf seiner nächsten Sitzung nach Eingang des Antrages mit der Mehrheit der Stimmen seiner promovierten Mitglieder.

 

(2) Über die Eröffnung des Promotionsverfahrens erhält der Bewerber durch den Dekan einen schriftlichen Bescheid.

 

(3) Bei einer ablehnenden Entscheidung des Fakultätsrates ist gemäß § 16 Abs. 1 zu verfahren.

 

(4) Die Zurücknahme des Promotionsantrages ist solange zulässig, bis das Promotions­verfahren durch eine ablehnende Entscheidung über die Dissertation beendet ist oder der Termin der mündlichen Prüfung angesetzt ist.

 

 

IV. Promotionskommission

 

§ 6

 

(1) Zur Durchführung des Promotionsverfahrens bestellt die Philosophische Fakultät eine Promotionskommission. Sie besteht in der Regel aus zwei Gutachtern der Disserta­tion und einem fachfremden Vorsitzenden. Sie wird vom Fakultätsrat auf Vorschlag des Dekans bei der Eröffnung des Promotionsverfahrens eingesetzt. Schlagen beide Gutachter für die Dissertation das Prädikat summa cum laude vor, wird ein dritter Gutachter bestellt, der dann ebenfalls Mitglied der Promotionskom­mission ist. Werden nach § 7 Abs. 6 und 7 weitere Gutachter bestellt, so werden diese ebenfalls Mitglieder der Promotionskommission.

 

(2) Die Pro­motions­kommis­sion ent­scheidet in nichtöffentlicher Sitzung auf der Grundlage schriftlicher Gutachten über die Annahme und Bewertung der Dissertation. Sie richtet das Kolloquium der mündlichen Prüfung aus und bewertet die erbrachte mündliche Prüfungsleistung und die Gesamtleistung des Promovenden.

 

(3) Alle Beschlüsse der Promotionskommission sind in einem Verfahrensprotokoll akten­kundig zu machen.

 

 

V. Dissertation

 

§ 7

 

(1) Mit seiner Dissertation weist der Bewerber die Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.

 

(2) Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzufassen und maschinenschriftlich und in gebundener Form vorzulegen. In begründeten Fällen kann der Fakultätsrat auch eine andere Sprache zulassen. Einer solchen Dissertation ist dann eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

 

(3) Die Dissertation ist mit einem Titelblatt gemäß Anlage 2 der Promotionsordnung sowie einem kurzen, den wissenschaftlichen Bildungsgang enthaltenen Lebenslauf zu versehen.

 

(4) Die nach § 6 Abs. 1 bestellten Gutachter prüfen eingehend und unabhängig vonein­ander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann. Sie beurteilen die wissenschaftliche Leistung einer anzunehmenden Arbeit in ihren schriftlichen Gut­achten und vergeben folgende Prädikate:

 

Überragende Arbeit   (summa cum laude),

Sehr gute Arbeit       (magna cum laude),

Gute Arbeit             (cum laude),

Genügende Arbeit     (rite).

 

(5) Die Gutachten sollen dem Vorsitzenden der Promotionskommission nicht später als drei Monate nach Eröffnung des Promotionsverfahrens zugeleitet werden. Fristüber­schreitungen sind zu begründen. Ist ein Gutachter nicht in der Lage, sein Gutachten in angemessener Frist zu erstellen, kann vom Fakultätsrat ein neuer Gutachter bestellt werden.

 

(6) Wird von beiden Gutachtern das Prädikat summa cum laude vergeben, wird der Dekan vom Vorsitzenden der Promotionskommission darüber benachrichtigt. Nach § 6 Abs. 1 ist vom Fakultätsrat ein dritter Gutachter zu bestellen. Das Prädikat summa cum laude kann für die Dissertation nur vergeben werden, wenn alle Gutachter in dieser Bewertung übereinstimmen. Liegen alle Gutachten vor, veranlasst der Vorsitzende der Promo­tions­kommission die Fortführung des Promotionsverfahrens. Er benachrichtigt die Hochschullehrer und die habilitierten Mitglieder der Fakultät darüber, dass die Dissertation mit den Gutachten drei Wochen im Dekanat ausliegt. Während dieser Frist sind die Benachrichtigten berechtigt, gutachterlich zur Dissertation Stellung zu nehmen. Wird von allen Gutachtern die Annahme der Dissertation empfohlen, entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage sämtlicher Bewertungsvorschläge über das Gesamtprädikat der Dissertation. Stimmen die Prädikate der Gutachter überein, gilt das vorgeschlagene Prädikat als Gesamtprädikat der Dissertation. Bei abweichenden Prädikaten der Gutachter kann vom Fakultätsrat ein weiteres Gutachten eingeholt werden. Der neue Gutachter wird Mitglied der Promotionskommission. Kann aufgrund der voneinander abweichenden Prädikate der Gutachter keine Einigung über das Gesamtprädikat der Dissertation erzielt werden, entscheidet die Promotionskommission mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Promotionskommissionsvorsitzenden den Ausschlag.

 

(7) Empfiehlt ein Gutachter die Ablehnung der Dissertation, entscheidet die Promotionskommission über die Fortführung des Promotionsverfahrens. Sie kann dafür mit Zustimmung des Fakultätsrates zusätzliche Gutachten einholen. Die zusätzlichen Gutachter werden Mitglieder der Promotionskommission. Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung nach erneuter Beurteilung trifft die Promotions­kommission unter Berücksichtigung aller Gutachten.

 

(8) Lehnen zwei Gutachter die Dissertation ab, so ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet. Ein Exemplar der Dissertation verbleibt bei den Akten des Fachbereiches.

 

(9) Bei Einstellung des Promotionsverfahrens erteilt der Vorsitzende der Promotions­kommission dem Doktoranden einen schriftlichen Bescheid. Dem Dokto­randen ist in diesem Fall Einsicht in die Akten zu gewähren.

 

(10) Die Gutachten können vom Doktoranden nach Annahme der Dissertation und Festsetzung des Termins für das Kolloquium eingesehen werden. Ausgenommen davon ist die Benotung durch die Gutachter.

 

 

VI. Kolloquium

 

§ 8

 

(1) Die mündliche Promotionsprüfung erfolgt in Form eines Kolloquiums von 60 Minu­ten im Fachgebiet der Promotion durch die Mitglieder der Promotionskommission.

 

(2) Der Kandidat schlägt im Benehmen mit dem Betreuer seiner Dissertation in angemes­senem Zeitraum vor dem Kolloquium der Promotionskommission zwei Schwerpunk­te für die mündliche Prüfung vor. Im Kolloquium soll der Promovend im mündlichen Vortrag seine selbständige Beschäftigung mit zentralen Themen seines Fachgebietes und seine Kenntnisse zum Stand der Forschung beweisen. Das Kolloquium findet frühestens 14 Tage, nachdem die Auslagefrist für die Dissertation beendet ist und nachdem die Promotionskommission nach § 7 Abs. 6 die Fortführung des Promotionsverfahrens beschlossen hat, statt.

 

(3) Nach Beendigung des Kolloquiums entscheidet die Promotionskommission über die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung. Die dafür zu vergebenden Prädikate sind:

 

überragend    (summa cum laude),

sehr gut        (magna cum laude),

gut               (cum laude),

genügend      (rite).

 

(4) Wird die mündliche Prüfungsleistung als nicht ausreichend abgelehnt, so werden mit dem Bewerber entsprechend Absatz 2 ein weiterer Prüfungstermin in angemessener Frist und neue vom Bewerber vorzuschlagende Schwerpunkte vereinbart. Wird auch im zweiten Kolloquium die mündliche Prüfungsleistung als nicht ausreichend abgelehnt, so gilt das Promotionsverfahren als endgültig gescheitert. Der Bewerber erhält einen entsprechenden schriftlichen Bescheid des Vorsitzenden der Promotions­kommission.

 

 

VII. Gesamtprädikat der Promotion

 

§ 9

 

(1) Für das Gesamtprädikat der Promotion gilt die Bewertungsskala der Prädikate von § 7 Abs. 4.

 

(2) Das Gesamtprädikat ergibt sich aus dem Prädikat der Dissertation und demjenigen des Kolloquiums, wobei zu beachten ist, dass das Gesamtprädikat nicht besser als dasjenige der Dissertation sein darf. Ein Gesamtprädikat summa cum laude kann nur vergeben werden, wenn Dissertation und Kolloquium in gleicher Weise mit summa cum laude bewertet wurden.

 

(3) Der Vorsitzende der Promotionskommission teilt dem Fakultätsrat die Empfehlung der Kommission für das zu vergebende Gesamtprädikat mit.

 

 

VIII. Vollzug der Promotion und Urkunde

 

§ 10

 

(1) Die Promotionskommission kann auf Vorschlag der Gutachter für die Veröffentli­chung der Dissertation Auflagen zur Beseitigung von Mängeln erteilen. Dem Dekan obliegt es, ihre Erfüllung festzustellen.

 

(2) Ist die Dissertation abgelehnt worden, so kann frühestens nach einem Jahr noch einmal ein weiterer Promotionsversuch unternommen werden.

 

§ 11

 

(1) Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät beschließt auf Grund der Empfehlung der Promotionskommission über das Gesamtprädikat.

 

(2) Der Dekan teilt dem Bewerber die Beschlüsse der Promotionskommission und des Fakultätsrates schriftlich mit und weist bei erfolgreichen Promotionsleistungen auf die Pflicht zur Veröffentli­chung der Dissertation und die Bestimmung über den Vollzug der Promotion hin.

 

§ 12

 

Nach der Annahme der Dissertation und dem erfolgreichen Abschluss der mündlichen Promo­tions­leistung ist der Bewerber verpflichtet, die Dissertation in angemessener Weise zu veröffentlichen und der Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek (ThULB) Pflichtexemplare über die vier Exemplare der Dissertation für die Prüfungsakten hinaus innerhalb von zwei Jahren wie folgt zu übergeben:

 

a)     entweder zehn gedruckte Exemplare, auf alterungsbeständigem, holz- und säurefreiem Papier und dauerhaft gebunden, oder

b)     sechs gedruckte Exemplare, wenn die Dissertation in einer Zeitschrift oder wissenschaftlichen Schriftenreihe publiziert worden ist, oder

c)     sechs gedruckte Exemplare, wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt, eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird und die Veröffentlichung auf der Titelblattrückseite als Jenaer Dissertation ausgewiesen ist, oder

d)     sechs gedruckte Exemplare und einen kopierfähigen, altersbeständigen Mikrofiche oder

e)     sechs gedruckte Exemplare und eine elektronische Version, deren Datenform und Datenträger mit der ThULB abzustimmen sind.

 

Im Fall a), d) und e) überträgt der Doktorand der Universität das Recht, weitere Kopien der Dissertation herzustellen und zu verbreiten. Eine Verlängerung der Ablieferungsfrist bedarf der ausdrücklichen Bewilligung des Dekans.

 

§ 13

 

(1) Sobald die nach § 10 Abs. 1 erteilten Auflagen erfüllt sind und der Pflicht zur Veröffentlichung der Dissertation genügt worden ist, wird die Promotion durch die Aushändigung einer von Rektor und Dekan unterzeichneten Urkunde vollzogen. Als Promotionsdatum gilt der Tag der mündli­chen Prüfungs­leistung. Die Promotionsurkunde weist neben dem Gesamtprädikat das Prädikat der Dissertation aus.

 

(2) Erst mit der Aushändigung der Urkunde beginnt das Recht, den Doktorgrad zu führen.

 

(3) Abweichend von Absatz 2 kann dem Bewerber bereits vor Aushändigung der Urkunde die vorläufige Befugnis zur Führung des Doktorgrades erteilt werden, wenn die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nachgewiesen ist. Den Bescheid erlässterläßt der Dekan.

 

 

IX. Täuschung und Aberkennung der Promotion

 

§ 14

 

(1) Die Verleihung des Doktorgrades ist zurückzunehmen, wenn der Bewerber beim Nachweis der Zulassungs­voraussetzungen oder bei Promotionsleistungen getäuscht hat, oder wenn Tatsachen bekannt werden, die eine Verleihung des Doktorgrades ausgeschlossen hätten. Die Entscheidung trifft der Fakultätsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner promovier­ten Mitglieder nach Anhörung des Promovierten.

 

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion nicht erfüllt, ohne dassdaß der Bewerber hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung der Urkunde bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Doktorprüfung behoben.

 

(3) Für die Aberkennung des Doktorgrades gelten im Übrigenübrigen die gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

X. Einsichtnahme

 

§ 15

 

(1) Der Bewerber hat das Recht, nach dem AbschlussAbschluß des Promotionsverfahrens die Promotionsunterlagen einzusehen. § 7 Abs. 10 bleibt unberührt.

 

 

XI. Widerspruch gegen Entscheidungen im Promotionsverfahren

 

§ 16

 

(1) Dem Bewerber sind die Entscheidungen über die Zulassung zum Promotionsver­fahren, über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation und über die Bewertung der mündli­chen Prüfungs­leistun­g mitzuteilen. Jeder belastende Bescheid des Fakul­tätsrates und/oder der Promo­tions­kommission ist zu begründen und mit einer Rechts­behelfsbelehrung zu versehen.

 

(2) Gegen die Entscheidung kann der Betroffene binnen eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich beim Rektor der Friedrich-Schiller-Universität Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Fakultätsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner promovierten Mitglieder nach Einholung einer Stellungnahme der Rechtsabteilung der Universität. Den Widerspruchsbescheid erlässt der Rektor nach Gegenzeichnung durch den Dekan.

 

(3) Für den Widerspruch und das Widerspruchsverfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Im Übrigenübrigen gilt § 134 Satz 2 ThürHG.

 

 

XII. Ehrenpromotion und Erneuerung des Doktordiploms

 

§ 17

 

(1) In Anerkennung hervorragender wissenschaftlicher Leistungen sowie besonderer Verdienste kann die Friedrich-Schiller-Universität Jena durch die Philosophische Fakultät für ihre Fachgebiete den Doktor ehren­halber als seltene Auszeichnung verleihen.

 

(2) Jeder Hochschullehrer der Philosophischen Fakultät ist berechtigt, eine Verleihung des Grades des Dr. phil. h.c. für eine Persönlichkeit zu beantragen. Der Dekan beauftragt im Benehmen mit dem Fakultätsrat zwei Gutachter mit einer Würdigung der Leistungen der zu ehrenden Persönlichkeit.

 

(3) Auf Grund der vorgelegten Stellungnahmen entscheidet der Fakultätsrat mit drei Viertel der Stimmen seiner promovierten Mitglieder über den Antrag auf Ver­leihung der Ehrendoktorwürde. Vor dem BeschlussBeschluß des Fakultätsrates ist dem Senat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

(4) Rektor und Dekan vollziehen die Verleihung der Ehrendoktorwürde in der Regel in einer Veranstaltung, zu der der Senat und die Mitglieder der Fakultät geladen sind, durch Überreichung einer von Rektor und Dekan unterzeichneten Urkunde, in der die Leistungen der geehrten Persönlichkeit gewürdigt werden.

 

§ 18

 

(1) Die Promotionsurkunde kann zur 50. Wiederkehr des Promotionstages erneuert werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wissenschaftlichen Verdienste oder auf die enge Verbindung des Jubilars mit der Friedrich-Schiller-Universität angebracht erscheint.

 

(2) Die Jubiläumsurkunde wird auf Antrag des Dekans und nach Zustimmung des zuständi­gen Fakultätsrates verliehen. Sie trägt die Unterschriften des Rektors und des Dekans.

 

 XIII. Übergangsregelungen

 

§ 19

 

(1) Für Bewerber, die ein neuberufenes Fakultätsmitglied an der Hochschule, der dieses Mitglied vor seiner Berufung angehörte, als Doktorand angenommen bzw. betreut hat, gelten die Zulassungsvoraussetzungen zur Annahme als Doktorand bzw. zur Eröff­nung des Promotionsverfahrens der Herkunftshochschule ebenfalls für die Fried­rich-Schiller-Universität Jena.

 

(2) Das Promotionsverfahren wird unter Beachtung von Absatz 1 jedoch grundsätzlich nach der Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät durchgeführt.

 

 

XIV. Gleichstellungsklausel

 

§ 20

 

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

 

 

 

 

 

 

XV. In-Kraft-TretenInkrafttreten

 

§ 21

 

Diese Ordnung tritt am ersten Tag des auf die Bekanntmachung im Gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgenden Monats in Kraft.

 

 

Jena, 19.04.2002

 

 

 

 

 

Prof. Dr. Karl-Ulrich Meyn                                                                Prof. Dr. Jens Haustein

Rektor                                                                                                           Dekan                                                                                   

 

 

 

Anlagen:

1. Zulassung von besonders qualifizierten Fachhochschul-Absolventen

2. Muster Titelseite einer Dissertation / Muster Lebenslauf

3. Muster der Promotionsurkunde


 

Anlage 1

 

Zulassung von besonders qualifizierten Fachhochschulabsolventen zur Promotion

 

1. Antragstellung

 

Der Antrag auf Promotion ist vom Kandidaten, der Absolvent der Fachhochschule ist, an die Philosophische Fakultät zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

-                 eine Projektskizze zum Gegenstand der Dissertation,

-                 Lebenslauf über den wissenschaftlichen Werdegang,

-                 Abschlusszeugnis der Fachhochschule,

-                 Diplomarbeit, ggf. Gutachten.

 

2. Überprüfungsverfahren

 

Die Überprüfung der Studienabschlussleistungen an der Fachhochschule zur Erbringung weiterer Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt durch den Magisterprüfungsausschuss der Friedrich-Schiller-Universität Jena.

Voraussetzungen für die Bearbeitung des Antrages:

-                 Abschlusszeugnis mit Gesamtnote von mindestens 1,5

-                 eine Empfehlung des Fachbereichs der Fachhochschule, der für den Studiengang, den der Kandidat abgeschlossen hat, zuständig ist

-                 die Gewährung der Betreuung der Dissertation durch einen Professor, Hochschuldozenten oder Privatdozenten der Philosophischen Fakultät nach § 3 Abs. 2 der Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät

-                 ein positives Votum des Professors, Hochschuldozenten oder Privatdozenten der Fakultät, der potentieller Betreuer der Promotion ist, über die Promotionswürdigkeit der eingereichten Projektskizze

 

Neben der Prüfung der o.g. Voraussetzungen erfolgt in dem Überprüfungsverfahren durch den Magisterprüfungsausschuss eine Prüfung der im Fachhochschulstudium erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen. Unter Orientierung an den Studien- und Prüfungsleistungen für einen entsprechenden Studienabschluss an der Philosophischen Fakultät für das gewünschte Fachgebiet der Promotion werden Auflagen für weitere Studien- und Prüfungsleistungen erteilt. Die Auflagen müssen innerhalb von 3 Semestern erbracht werden können.

Die Festlegungen des Magisterprüfungsausschusses sind nach § 2 Abs. 2 der Promotionsordnung vom Fakultätsrat zu bestätigen und werden dem Kandidaten in einem Zulassungsbescheid mitgeteilt.

Die Auflagen müssen vor Eröffnung des Promotionsverfahrens erfüllt sein.

 

3. Betreuungsmodalitäten

 

Auf Antrag der Fachhochschule kann der Rat der Philosophischen Fakultät die Mitbeteiligung eines Fachhochschulprofessors an der Betreuung der Dissertation beschließen.

 

 

Anlage 2

 

Muster

für die Titelseite einer Dissertation

(Textabweichungen von diesem Muster müssen von den Doktoranden korrigiert werden)

 

 

 

T i t e l   d e r   D i s s e r t a t i o n

 

 

 

 

Dissertation

zur Erlangung des akademischen Grades

Doctor philosophiae (Dr. phil.)

 

 

 

 

 

 

 

 

vorgelegt dem Rat der Philosophischen Fakultät

der Friedrich-Schiller-Universität Jena

 

 

von ................................. (bereits erworbener akadem. Grad, Vor- und Zuname)

 

geboren am .......... in ...........

 

 

 

 

 

 

Muster der Titelblattrückseite (unten)

(alle Angaben ............ auf der Titelblattrückseite erst in den Pflichtexemplaren ausfüllen)

 

Gutachter

 

1.      .....................

2.      .....................

3.      .....................           

 

Tag des Kolloquiums: .........................

 

Anlage 2

 

Lebenslauf (Muster)

 

Name, Vorname       Familienstand

Geburtsdatum          Geburtsort

Zeitraum                Schulbesuch (Volksschule)

Zeitraum                 Gymnasium u.a.

Jahr                       Abitur

Zeitraum                 Lehre als ..., Abschluss als ... bzw. Studium, Gebiet, Hochschule

Datum                    Hochschulabschluss (Diplom, Magister, usw.), akademischer Grad, Hochschule

Zeitraum                 berufliche Tätigkeit als ..., wo ...

 

Ort, Datum                                                                      Unterschrift

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 3

 

 

 FRIEDRICH-SCHILLER-UNIVERSITÄT JENA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Friedrich-Schiller-Universität Jena verleiht

durch die Philosophische Fakultät unter dem Rektorat...

und dem Dekanat...

 

Herrn/Frau

 

...

 

geboren am: ...                                 in: ...

 

 

den akademischen Grad eines

 

"doctor philosophiae"

 

- Dr. phil. -

 

nachdem er/sie in einem ordnungsgemäßen Promotionsverfahren mit der von Herrn/Frau Prof.... betreuten  Dissertation: ... (Prädikat: ...) sowie das Kolloquium seine/ihre wissenschaftliche Befähigung erwiesen und dabei das Gesamtprädikat

 

"…"

 

erhalten hat.

 

Jena, den ...

 

    

                 Der Rektor                                                                                   Der Dekan

 

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